Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 50
01.01.1975
28.02.1997
Erteilung von Weisungen und Bestellung eines Bewährungshelfers
Paragraph 50, (1) Einem Rechtsbrecher, dem die Strafe bedingt nachgesehen oder der aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen wird, hat das Gericht Weisungen zu erteilen und einen Bewährungshelfer zu bestellen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.