Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

Paragraph 50, (1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Dasselbe gilt, wenn der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit vorbehalten wird (Paragraph 13, des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist, nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Strafvollzugsgesetzes oder nach Paragraph 52, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.

  1. Absatz 2,Bewährungshilfe ist stets anzuordnen, wenn ein Verurteilter
    1. Ziffer eins
      vor Verbüßung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe (Paragraph 46, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      aus einer Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat,
    3. Ziffer 3
      aus einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe oder
    4. Ziffer 4
      aus lebenslanger Freiheitsstrafe
    bedingt entlassen wird. In den Fällen der Ziffer eins bis 2 ist von der Anordnung der Bewährungshilfe nur abzusehen, wenn nach der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner Entwicklung angenommen werden kann, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
  2. Absatz 3,Weisungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden. Im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, ist Bewährungshilfe zumindest für das erste Jahr und im Fall der Absatz 2, Ziffer 4, zumindest für die ersten drei Jahre nach der Entlassung anzuordnen.

Anmerkung

1. Siehe auch Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969.
2. ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40093640

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P50/NOR40093640

Navigation im Suchergebnis