Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

Paragraph 50, (1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe bedingt nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder die Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Ordnet das Gericht die Bewährungshilfe an, so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Rechtsbrecher einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,Weisungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraumes, höchstens jedoch bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden.

Anmerkung

Siehe auch Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969.

Schlagworte

Dienststelle

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039040

Alte Dokumentnummer

N2199660196J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P50/NOR12039040

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