Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

Paragraph 50, (1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe bedingt nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder die Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Wird ein Rechtsbrecher wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat bedingt entlassen, so ist stets Bewährungshilfe anzuordnen, es sei denn, dass nach der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seinem Vorleben anzunehmen ist, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Ordnet das Gericht die Bewährungshilfe an, so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Rechtsbrecher einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben.

  1. Absatz eins a,Absatz eins, gilt entsprechend, wenn der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit vorbehalten wird (Paragraph 13, des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist, nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Strafvollzugsgesetzes oder nach Paragraph 52, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.
  2. Absatz 2,Weisungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraumes, höchstens jedoch bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden.

Anmerkung

Siehe auch Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969.

Schlagworte

Dienststelle

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40017130

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P50/NOR40017130

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