Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 307

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

27.12.2019

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Bestechung

Paragraph 307,

  1. Absatz eins,Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Sachverständigen (Paragraph 304, Absatz eins,) für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
  2. Absatz 2,Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Artikel 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009,.

Schlagworte

Kollege, Untergebener, Konsulent, Amtsmißbrauch, Pflichtwidrigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40110129