(2)Absatz 2,Wer
einem Beamten für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (§ 304 Abs. 2) odereinem Beamten für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (Paragraph 304, Absatz 2,) oder
einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 305 Abs. 2)einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (Paragraph 305, Absatz 2,)
für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß dem Täter daraus, daß er diesen Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt hat, nach den Umständen kein Vorwurf gemacht werden kann.