Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 307

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Bestechung

Paragraph 307, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    einem Beamten, einem Beamten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (Paragraph 304, Absatz eins,),
  2. Ziffer 2
    einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (Paragraph 305, Absatz eins,),
  3. Ziffer 3
    einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (Paragraph 306,),
  4. Ziffer 4
    einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (Paragraph 306 a, Absatz eins,),
  5. Ziffer 5
    einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (Paragraph 306 a, Absatz 2,) oder
  6. Ziffer 6
    außer dem Fall der Ziffer eins, einem ausländischen Beamten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes, um im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder sonst einen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten,
für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      einem Beamten für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (Paragraph 304, Absatz 2,) oder
    2. Ziffer 2
      einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (Paragraph 305, Absatz 2,)
    für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß dem Täter daraus, daß er diesen Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt hat, nach den Umständen kein Vorwurf gemacht werden kann.