Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Geldstrafen

Paragraph 19, (1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.

  1. Absatz 2Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 2 Euro und höchstens mit 327 Euro festzusetzen.
  2. Absatz 3Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.
  3. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,)

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001

Schlagworte

Tagessatzsystem, Tagessatzhöhe, Geldstrafrahmen, Sanktion

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40023094

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P19/NOR40023094

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