Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Geldstrafen

Paragraph 19, (1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.

  1. Absatz 2Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 30 S und höchstens mit 4500 S festzusetzen.
  2. Absatz 3Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.
  3. Absatz 4Erweist sich eine Geldstrafe ganz oder teilweise als uneinbringlich und hängt das damit zusammen, daß sich die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände nicht bloß unerheblich geändert haben, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des Absatz 2, neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die Uneinbringlichkeit vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.

Schlagworte

Tagessatzsystem, Uneinbringlichkeit, Neubemessung, Tagessatzhöhe, Geldstrafrahmen, Sanktion

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029560

Alte Dokumentnummer

N2197415012T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P19/NOR12029560

Navigation im Suchergebnis