Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
17.06.2009
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Geldstrafen
§ 19. (1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.Paragraph 19, (1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.
(2)Absatz 2Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 2 Euro und höchstens mit 500 Euro festzusetzen.
(3)Absatz 3Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.
(4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,)
Anmerkung
ÜR: Art. 1 lit. C,
BGBl. I Nr. 136/2004
Schlagworte
Tagessatzsystem, Tagessatzhöhe, Geldstrafrahmen, Sanktion
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40059216