Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,
Text
Geldstrafen
§ 19. (1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.Paragraph 19, (1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.
(2)Absatz 2,Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 2 Euro und höchstens mit 327 Euro festzusetzen.
(3)Absatz 3,Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,)