Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Geldstrafen

Paragraph 19, (1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.

  1. Absatz 2Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 30 S und höchstens mit 4500 S festzusetzen.
  2. Absatz 3Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.
  3. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,)

Schlagworte

Tagessatzsystem, Tagessatzhöhe,Geldstrafrahmen, Sanktion

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039027

Alte Dokumentnummer

N2199660183J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P19/NOR12039027

Navigation im Suchergebnis