Sonderunterstützungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,
Paragraph 8
01.01.2005
31.12.2009
Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt römisch zwei des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.