Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Beachte

Gilt seit 1. Juli 1994 mit der Maßgabe des Artikel römisch fünf, Absatz 5, in der Fassung BGBl.

Nr. 314 aus 1994,.

Text

Verfahren

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet das nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen das nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige Arbeitsamt. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt römisch zwei des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers das Arbeitsamt, das den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen hätte.
  2. Absatz 2,Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Sonderunterstützung im Inland zulässig, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches, die Einhaltung der Kontrollmeldungen und die Erfüllung der Meldepflicht. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist die Gebietskrankenkasse nach dem Sitz des Arbeitsamtes zuständig.