Absatz eins,Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet das nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen das nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige Arbeitsamt. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt römisch zwei des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers das Arbeitsamt, das den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen hätte.