(2)Absatz 2,Der Antrag muß von mindestens 10 000 Personen, die in der Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601) eingetragen sind, unterstützt sein. Die hiezu erforderlichen Erklärungen (§ 4 Abs. 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung eines Volksbegehrens beim Bundesminister für Inneres vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.Der Antrag muß von mindestens 10 000 Personen, die in der Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601) eingetragen sind, unterstützt sein. Die hiezu erforderlichen Erklärungen (Paragraph 4, Absatz eins,) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (Paragraph 4, Absatz 2,) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung eines Volksbegehrens beim Bundesminister für Inneres vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.