Bundesrecht konsolidiert

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Volksbegehrengesetz 1973 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbegehrengesetz 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

römisch zwei. Einleitungsverfahren

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres zu beantragen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) sind und die den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (Paragraph 7, Absatz 4, des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Erklärungen (Absatz 5, Ziffer eins,) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (Paragraph 4, Absatz eins,) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.
  3. Absatz 3,Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung;
    2. Ziffer 2
      allenfalls eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie von vier Stellvertretern (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrags zu vertreten;
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung eines Bankkontos, zu dem der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;
    5. Ziffer 5
      die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.
  4. Absatz 4,Bevollmächtigte und Stellvertreter der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) ist.
  5. Absatz 5,Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen (Muster Anlage 2);
    2. Ziffer 2
      die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
    3. Ziffer 3
      allenfalls die Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zweiter Satz;
    4. Ziffer 4
      der Nachweis darüber, daß der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 1998,)

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR40088181

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/344/P3/NOR40088181

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