(2)Absatz 2,Der Antrag muß von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anläßlich der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes 1980) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Erklärungen (Abs. 5 Z 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 1) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.Der Antrag muß von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anläßlich der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (Paragraph 7, Absatz 2, des Volkszählungsgesetzes 1980) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Erklärungen (Absatz 5, Ziffer eins,) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (Paragraph 4, Absatz eins,) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.