(3)Absatz 3,Findet eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß Abs. 1 oder 2 statt, so ist von den anderen Einkünften, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 10 000 S, abzuziehen. Dieser Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war, nicht übersteigen. Sind in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Zinsen aus Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Gewinnanteile und Zinsen aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthalten, so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7 000 S, abzuziehen.Findet eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß Absatz eins, oder 2 statt, so ist von den anderen Einkünften, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 10 000 S, abzuziehen. Dieser Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war, nicht übersteigen. Sind in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Zinsen aus Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Gewinnanteile und Zinsen aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthalten, so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7 000 S, abzuziehen.