(2)Absatz 2,Sind die Veranlagungsgrenzen des Abs. 1 nicht erreicht, so findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wennSind die Veranlagungsgrenzen des Absatz eins, nicht erreicht, so findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn
in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) oder
Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten sind und die von diesen Kapitalerträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt oder
die Summe der Einkünfte in Sinne des Abs. 1 Z. 1 einen Verlust ergeben hat oderdie Summe der Einkünfte in Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, einen Verlust ergeben hat oder
ihm ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 zusteht oderihm ein Verlustabzug gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, zusteht oder
ihm beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht geltend gemachte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erwachsen sind und die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Abs. 1 oder § 39 im vorangegangenen Kalenderjahr gegeben sind oderihm beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht geltend gemachte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erwachsen sind und die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Absatz eins, oder Paragraph 39, im vorangegangenen Kalenderjahr gegeben sind oder
zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechen ist.
Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Ergibt sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen der Z. 2 und 4 vorliegen, so ist eine Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) nur deshalb nicht durchzuführen, weil die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 100 000 S nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen.Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Ergibt sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen der Ziffer 2 und 4 vorliegen, so ist eine Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich von Amts wegen (Paragraph 72, Absatz 3,) nur deshalb nicht durchzuführen, weil die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 100 000 S nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen.