(2)Absatz 2,Die Absetzung für Abnutzung (§ 7 Abs. 1) bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern ist von den sich aus Abs. 1 ergebenden Beträgen zu berechnen. Die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) dürfen nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung verteilt werden (lineare Absetzung für Abnutzung). Der Ansatz des niedrigeren Teilwertes ist nicht zulässig. Der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sieben Jahren zugrunde zu legen. Die Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge), für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit 19 000 S, für Krafträder mit 4 800 S jährlich begrenzt.Die Absetzung für Abnutzung (Paragraph 7, Absatz eins,) bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern ist von den sich aus Absatz eins, ergebenden Beträgen zu berechnen. Die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) dürfen nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung verteilt werden (lineare Absetzung für Abnutzung). Der Ansatz des niedrigeren Teilwertes ist nicht zulässig. Der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sieben Jahren zugrunde zu legen. Die Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge), für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit 19 000 S, für Krafträder mit 4 800 S jährlich begrenzt.