Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

19.12.1980

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins und 2 :

erstmals auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem

31. 12. 1979 dem Anlagevermögen zugeführt werden

Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer 3, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1979,.

Absatz 4, 5 und 8 :

ab 1. 1. 1980 (Veranlagungsjahr 1980)

Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1979,.

Ausnahme dazu:

Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1979,.

Text

Sonderbestimmungen für bestimmte Kraftfahrzeuge

Paragraph 20 a, (1) Die Anschaffung (Herstellung) von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die dem Anlagevermögen zugeführt werden, gilt nur insoweit als betrieblich veranlaßt, als die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen den Betrag von 133 000 S, bei Krafträdern den Betrag von 33 600 S nicht übersteigen. Die vorstehende Bestimmung gilt sinngemäß, wenn nach den steuerlichen Vorschriften andere Werte als die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind.

  1. Absatz 2,Die Absetzung für Abnutzung (Paragraph 7, Absatz eins,) bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern ist von den sich aus Absatz eins, ergebenden Beträgen zu berechnen. Die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) dürfen nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung verteilt werden (lineare Absetzung für Abnutzung). Der Ansatz des niedrigeren Teilwertes ist nicht zulässig. Der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sieben Jahren zugrunde zu legen. Die Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge), für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit 19 000 S, für Krafträder mit 4 800 S jährlich begrenzt.
  2. Absatz 3,Werden die in Absatz eins, genannten Kraftfahrzeuge auch für betriebsfremde Zwecke genutzt, so ist von der nach den Absatz eins und 2 zu berücksichtigenden Absetzung für Abnutzung ein entsprechender Anteil auszuscheiden.
  3. Absatz 4,Die übrigen mit den in Absatz eins, genannten Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sind bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit 1,50 S, bei Krafträdern mit 0,50 S für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer abzusetzen. Voraussetzung ist die fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches, aus dem Datum, Anzahl der gefahrenen Kilometer, Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt klar erkennbar sind.
  4. Absatz 5,Wird ein den Bestimmungen des Absatz 4, entsprechendes Fahrtenbuch nicht geführt, so sind die gesamten mit den in Absatz eins, genannten Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben nur insoweit abzugsfähig, als sie je Kraftfahrzeug bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen den Betrag von 30 000 S, bei Krafträdern den Betrag von 9 000 S jährlich nicht übersteigen; die genannten Beträge vermindern sich um 2 500 S für jeden Kalendermonat, in dem der Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen und um 750 S für jeden Kalendermonat, in dem das Kraftrad nicht zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört hat. Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sind bei Ermittlung dieser Betriebsausgaben sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6,Entschädigungen, die mit den in Absatz eins, genannten Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehen, sind steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Gewinne oder Verluste, die sich beim Ausscheiden der in Absatz eins, genannten Kraftfahrzeuge aus dem Betriebsvermögen ergeben. Eine Übertragung stiller Rücklagen (Paragraph 12, Absatz eins,) auf die in Absatz eins, genannten Kraftfahrzeuge ist nicht zulässig.
  6. Absatz 7,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sind auf Fahrschulkraftfahrzeuge und auf Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, nicht anzuwenden.
  7. Absatz 8,Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ausschließlich betrieblich veranlaßte Fahrten mit Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern, die nicht zu seinem Betriebsvermögen gehören, sind bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit 2,10 S, bei Krafträdern mit 0,70 S für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer abzusetzen. Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
  8. Absatz 9,Die Bestimmung des Absatz 8, gilt nicht für ausschließlich betrieblich veranlaßte Taxifahrten.
  9. Absatz 10,Die Bestimmungen der Absatz 8 und 9 sind auf Aufwendungen für Fahrten, die im Rahmen der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 anfallen, unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, sinngemäß anzuwenden.