Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 20a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

20.12.1980

Außerkrafttretensdatum

30.12.1981

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)
Abschn. I Art. II Z 3 BGBl. Nr. 563/1980.

Text

Sonderbestimmungen für bestimmte Kraftfahrzeuge

Paragraph 20 a, (1) Die Anschaffung (Herstellung) von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die dem Anlagevermögen zugeführt werden, gilt nur insoweit als betrieblich veranlaßt, als die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen den Betrag von 175 000 S, bei Krafträdern den Betrag von 42 000 S nicht übersteigen. Die vorstehende Bestimmung gilt sinngemäß, wenn nach den steuerlichen Vorschriften andere Werte als die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind.

  1. Absatz 2,Die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (Paragraph 7, Absatz eins,) bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern ist von den sich aus Absatz eins, ergebenden Beträgen zu berechnen. Die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) dürfen nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung verteilt werden (lineare Absetzung für Abnutzung). Der Bemessung der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sieben Jahren zugrunde zu legen. Die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge), für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit 25 000 S, für Krafträder mit 6 000 S jährlich begrenzt.
  2. Absatz 3,Die übrigen mit Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sind bei Kraftfahrzeugen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die in Absatz eins, angeführten Höchstbeträge nicht übersteigen, in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Kraftfahrzeuges die in Absatz eins, angeführten Höchstbeträge, so sind die nachgewiesenen Betriebsausgaben in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Höchstbeträge übersteigen. Bei in gebrauchtem Zustand dem Betriebsvermögen zugeführten Kraftfahrzeugen sind für die Ermittlung der absetzbaren Betriebsausgaben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des ersten Erwerbers des Kraftfahrzeuges maßgebend; können diese nicht nachgewiesen werden, so tritt an deren Stelle der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung.
  3. Absatz 4,Werden Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder auch für betriebsfremde Zwecke genutzt, so ist von der nach den Absatz 2 und 3 zu berücksichtigenden Aufwendungen ein entsprechender Anteil auszuscheiden.
  4. Absatz 5,Für die Berücksichtigung von Gewinnen oder Verlusten, die sich beim Ausscheiden von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern aus dem Betriebsvermögen ergeben, sowie von Vergütungen für Schadensfälle, die an Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern eingetreten sind, sind die Bestimmungen des Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6,Eine Übertragung stiller Rücklagen (Paragraph 12, Absatz eins,) auf Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder ist nicht zulässig.
  6. Absatz 7,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sind auf Fahrschulkraftfahrzeuge und auf Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, nicht anzuwenden.
  7. Absatz 8,Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ausschließlich betrieblich veranlaßte Fahrten mit Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern, die nicht zu seinem Betriebsvermögen gehören, sind mit den sich aus Paragraph 26, Ziffer 7, Litera a, ergebenden Beträgen abzusetzen; für Fahrten eines Dienstnehmers mit eigenem Kraftfahrzeug können jedoch keine höheren Beträge abgesetzt werden, als dem Dienstnehmer gemäß Paragraph 26, Ziffer 7, Litera a, gezahlt werden. Voraussetzung ist die fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches, aus dem Datum, Anzahl der gefahrenen Kilometer, Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt klar erkennbar sind.
  8. Absatz 9,Die Bestimmung des Absatz 8, gilt nicht für ausschließlich betrieblich veranlaßte Taxifahrten.
  9. Absatz 10,Die Bestimmungen der Absatz 8 und 9 sind auf Aufwendungen für Fahrten, die im Rahmen der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 anfallen, unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Abschn. I Art. II Z 3, BGBl. Nr. 563/1980

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12047279

Alte Dokumentnummer

N3198012991R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P20a/NOR12047279

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