Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 20a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

30.12.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1979

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)
Abschn. I Art. IV Z 1 BGBl. Nr. 645/1977.

Text

Sonderbestimmungen für bestimmte Kraftfahrzeuge

Paragraph 20 a, (1) Die Anschaffung (Herstellung) von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die dem Anlagevermögen zugeführt werden, gilt nur insoweit als betrieblich veranlaßt, als die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen den Betrag von 105 000 S, bei Krafträdern den Betrag von 28 000 S nicht übersteigen. Die vorstehende Bestimmung gilt sinngemäß, wenn nach den steuerlichen Vorschriften andere Werte als die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind.

  1. Absatz 2,Die Absetzung für Abnutzung (Paragraph 7, Absatz eins,) bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern ist von den sich aus Absatz eins, ergebenden Beträgen zu berechnen. Die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) dürfen nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung verteilt werden (lineare Absetzung für Abnutzung). Der Ansatz des niedrigeren Teilwertes ist nicht zulässig. Der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sieben Jahren zugrunde zu legen. Die Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge), für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit 15 000 S, für Krafträder mit 4 000 S jährlich begrenzt.
  2. Absatz 3,Werden die in Absatz eins, genannten Kraftfahrzeuge auch für betriebsfremde Zwecke genutzt, so ist von der nach den Absatz eins und 2 zu berücksichtigenden Absetzung für Abnutzung ein entsprechender Anteil auszuscheiden.
  3. Absatz 4,Die übrigen mit den in Absatz eins, genannten Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sind bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit 1,30 S, bei Krafträdern mit 0,40 S für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer abzusetzen. Voraussetzung ist die fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches, aus dem Datum, Anzahl der gefahrenen Kilometer, Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt klar erkennbar sind.
  4. Absatz 5,Wird ein den Bestimmungen des Absatz 4, entsprechendes Fahrtenbuch nicht geführt, so sind die gesamten mit den in Absatz eins, genannten Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben nur insoweit abzugsfähig, als sie je Kraftfahrzeug bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen den Betrag von 25 000 S, bei Krafträdern den Betrag von 7 500 S jährlich nicht übersteigen; die genannten Beträge vermindern sich um 2 083 S für jeden Kalendermonat, in dem der Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen und um 625 S für jeden Kalendermonat, in dem das Kraftrad nicht zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört hat. Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sind bei Ermittlung dieser Betriebsausgaben sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6,Entschädigungen, die mit den in Absatz eins, genannten Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehen, sind steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Gewinne oder Verluste, die sich beim Ausscheiden der in Absatz eins, genannten Kraftfahrzeuge aus dem Betriebsvermögen ergeben. Eine Übertragung stiller Rücklagen (Paragraph 12, Absatz eins,) auf die in Absatz eins, genannten Kraftfahrzeuge ist nicht zulässig.
  6. Absatz 7,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sind auf Fahrschulkraftfahrzeuge und auf Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, nicht anzuwenden.
  7. Absatz 8,Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ausschließlich betrieblich veranlaßte Fahrten mit Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern, die nicht zu seinem Betriebsvermögen gehören, sind bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit 1,80 S, bei Krafträdern mit 0,55 S für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer abzusetzen. Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
  8. Absatz 9,Die Bestimmung des Absatz 8, gilt nicht für ausschließlich betrieblich veranlaßte Taxifahrten.
  9. Absatz 10,Die Bestimmungen der Absatz 8 und 9 sind auf Aufwendungen für Fahrten, die im Rahmen der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 anfallen, unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Abschn. I Art. IV Z 4, 5 und 6, BGBl. Nr. 645/1977.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12046619

Alte Dokumentnummer

N3197712989R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P20a/NOR12046619

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