(8)Absatz 8,Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ausschließlich betrieblich veranlaßte Fahrten mit Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern, die nicht zu seinem Betriebsvermögen gehören, sind mit den sich aus § 26 Z 7 lit. a ergebenden Beträgen abzusetzen; für Fahrten eines Dienstnehmers mit eigenem Kraftfahrzeug können jedoch keine höheren Beträge abgesetzt werden, als dem Dienstnehmer gemäß § 26 Z 7 lit. a gezahlt werden. Voraussetzung ist die fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches, aus dem Datum, Anzahl der gefahrenen Kilometer, Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt klar erkennbar sind. Abweichend davon sind die Aufwendungen für überwiegend betrieblich genutzte Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, die der Steuerpflichtige von einem zur gewerblichen Vermietung befugten Unternehmer mietet, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 abzusetzen.Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ausschließlich betrieblich veranlaßte Fahrten mit Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern, die nicht zu seinem Betriebsvermögen gehören, sind mit den sich aus Paragraph 26, Ziffer 7, Litera a, ergebenden Beträgen abzusetzen; für Fahrten eines Dienstnehmers mit eigenem Kraftfahrzeug können jedoch keine höheren Beträge abgesetzt werden, als dem Dienstnehmer gemäß Paragraph 26, Ziffer 7, Litera a, gezahlt werden. Voraussetzung ist die fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches, aus dem Datum, Anzahl der gefahrenen Kilometer, Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt klar erkennbar sind. Abweichend davon sind die Aufwendungen für überwiegend betrieblich genutzte Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, die der Steuerpflichtige von einem zur gewerblichen Vermietung befugten Unternehmer mietet, unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, abzusetzen.