(2)Absatz 2,Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.Die Kundmachung nach Absatz eins, ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.