Bundesrecht konsolidiert

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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am elften Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ anzuordnen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, daß beim zweiten Wahlgang gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber Stimmen abgegeben werden können.
  2. Absatz 2,Die Kundmachung nach Absatz eins, ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren. Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische Abfrage im Weg eines Tonbanddienstes zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind. Die Verlautbarung kann zusätzlich im Weg des Internet erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR12017074

Alte Dokumentnummer

N1199855187L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P19/NOR12017074

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