Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am achten Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet anzuordnen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, dass beim zweiten Wahlgang nur für einen der beiden Wahlwerber gültige Stimmen abgegeben werden können.
  2. Absatz 2,Die Kundmachung nach Absatz eins, ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren. Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische Abfrage im Weg eines Tonbanddienstes zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind. Die Verlautbarung kann zusätzlich im Weg des Internet erfolgen.

Im RIS seit

08.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40129390

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P19/NOR40129390

Navigation im Suchergebnis