Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Paragraph 19, (1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl mindestens achtzehn Tage vorher durch Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' anzuordnen. Als Wahltag ist von der Bundeswahlbehörde ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu bestimmen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, daß bei der engeren Wahl gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber Stimmen abgegeben werden können.

  1. Absatz 2,Die Kundmachung nach Absatz eins, ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.