Bundesrecht konsolidiert

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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

25.02.1971

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 19, (1) Die Hauptwahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl mindestens zehn Tage vorher durch Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" anzuordnen. Als Wahltag ist von der Hauptwahlbehörde ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu bestimmen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, daß bei der engeren Wahl gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber Stimmen abgegeben werden können.

  1. Absatz 2,Die Kundmachung nach Absatz eins, ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.

Schlagworte

Ankündigung der Stichwahl

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR12007273

Alte Dokumentnummer

N11971133600

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P19/NOR12007273

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