Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,
Paragraph 19
25.02.1971
30.04.1993
Paragraph 19, (1) Die Hauptwahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl mindestens zehn Tage vorher durch Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" anzuordnen. Als Wahltag ist von der Hauptwahlbehörde ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu bestimmen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, daß bei der engeren Wahl gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber Stimmen abgegeben werden können.