Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr
§ 23a.Paragraph 23 a,
Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,20 Euro (Anm. 1); dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen. Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro. Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,20 Euro Anmerkung eins, ); dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (Paragraph 23,) und des Streitgenossenzuschlags (Paragraph 15,) nicht zu berücksichtigen. Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 379/2007 ab 1.1.2008: 3,60 Euro)Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2007, ab 1.1.2008: 3,60 Euro)