Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltstarifgesetz § 23a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23a

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2008

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr

Paragraph 23 a,

Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,20 Euro Anmerkung eins, ); dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (Paragraph 23,) und des Streitgenossenzuschlags (Paragraph 15,) nicht zu berücksichtigen. Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro.

(___________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2007, ab 1.1.2008: 3,60 Euro)

Anmerkung

ÜR: Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 8/2006

Schlagworte

Grundbuchsache

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40073646

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/189/P23a/NOR40073646

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