Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltstarifgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23a
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
RATG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr
§ 23a.Paragraph 23 a,
Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,20 Euro; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen. Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,20 Euro; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (Paragraph 23,) und des Streitgenossenzuschlags (Paragraph 15,) nicht zu berücksichtigen.
Anmerkung
ÜR: Art. IV Z 2,
BGBl. I Nr. 132/2001
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10002143
Dokumentnummer
NOR40023523