Rechtsanwaltstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,
BG
Paragraph 23 a
01.01.2007
30.09.2008
RATG
27/01 Rechtsanwälte
Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,20 Euro Anmerkung eins, ); dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (Paragraph 23,) und des Streitgenossenzuschlags (Paragraph 15,) nicht zu berücksichtigen. Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro.
(___________
Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2007, ab 1.1.2008: 3,60 Euro)
ÜR: Artikel 10, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,
Grundbuchsache
04.06.2024
10002143
NOR40073646