Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltstarifgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23a
Inkrafttretensdatum
01.10.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
Abkürzung
RATG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr
§ 23a.Paragraph 23 a,
Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 40 S; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen. Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 40 S; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (Paragraph 23,) und des Streitgenossenzuschlags (Paragraph 15,) nicht zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10002143
Dokumentnummer
NOR40016663