Bundesrecht konsolidiert

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Strafregistergesetz 1968 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Aufbewahrung und Löschung von Strafregisterdaten

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach Paragraph 220 b, StGB bestimmt sich nach deren vom ordentlichen Gericht verfügten Dauer. Von den übrigen Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, sind über Mitteilung des Urteilsstaates, in Ermangelung einer solchen nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintragung zu löschen.
  2. Absatz 2,Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, gilt mit der Maßgabe, dass Protokolldaten drei Jahre lang aufzubewahren sind.

Anmerkung

EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40203071

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P12/NOR40203071

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