Bundesrecht konsolidiert

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Strafregistergesetz 1968 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Löschung von Strafregisterdaten

Paragraph 12,

Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach Paragraph 220 b, StGB bestimmt sich nach deren vom ordentlichen Gericht verfügten Dauer. Von den übrigen Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, sind über Mitteilung des Urteilsstaates, in Ermangelung einer solchen nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintragung zu löschen.

Im RIS seit

22.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40154815

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P12/NOR40154815

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