Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafregistergesetz 1968
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
27.04.2012
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Löschung von Strafregisterdaten
§ 12.Paragraph 12,
Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach § 220b StGB bestimmt sich nach deren vom Gericht verfügten Dauer. Von den übrigen Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind über Mitteilung des Urteilsstaates, in Ermangelung einer solchen nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintragung zu löschen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach Paragraph 220 b, StGB bestimmt sich nach deren vom Gericht verfügten Dauer. Von den übrigen Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, sind über Mitteilung des Urteilsstaates, in Ermangelung einer solchen nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintragung zu löschen.
Im RIS seit
20.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013
Gesetzesnummer
10002116
Dokumentnummer
NOR40138137