Mitteilungen über Verurteilungen, die in Strafregisterauskünfte
nicht mehr aufgenommen werden
§ 12. (1) Die Bundespolizeidirektion Wien hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zu benachrichtigen, wenn eine Verurteilung als getilgt (§ 2 Abs. 1 Z. 4 lit. m und § 11) in Strafregisterauskünfte nicht mehr aufgenommen wird.Paragraph 12, (1) Die Bundespolizeidirektion Wien hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zu benachrichtigen, wenn eine Verurteilung als getilgt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera m und Paragraph 11,) in Strafregisterauskünfte nicht mehr aufgenommen wird.
(2)Absatz 2Das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, hat die Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien (Abs. 1) auf der Urschrift des Straferkenntnisses anzumerken.Das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, hat die Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien (Absatz eins,) auf der Urschrift des Straferkenntnisses anzumerken.