Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafregistergesetz 1968
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.06.2009
Außerkrafttretensdatum
26.04.2012
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Löschung von Strafregisterdaten
§ 12.Paragraph 12,
Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach § 220b StGB bestimmt sich nach deren vom Gericht verfügten Dauer. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach Paragraph 220 b, StGB bestimmt sich nach deren vom Gericht verfügten Dauer.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Gesetzesnummer
10002116
Dokumentnummer
NOR40105190