Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Patentanwaltsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

07.07.1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

26/03 Patentrecht

Text

ABSCHNITT römisch eins

Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Beruf des Patentanwaltes ist ein freier Beruf und unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Zur Ausübung dieses Berufes ist nur befugt, wer in der Liste der Patentanwälte eingetragen ist.
  2. Absatz 2,Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt römisch vier).
  3. Absatz 3,Die Liste der Patentanwälte ist von der Patentanwaltskammer zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027622

Alte Dokumentnummer

N2196714637T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P1/NOR12027622

Navigation im Suchergebnis