(1)Absatz einsDer Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 und § 16a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte eingetragen ist.Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich Paragraph eins a, Absatz eins und Paragraph 16 a, Absatz eins, nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte eingetragen ist.