(1)Absatz eins,Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16a Abs. 2 eingetragen ist.Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 a, Absatz 2, eingetragen ist.