Absatz eins,Der Beruf des Patentanwaltes ist ein freier Beruf und unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Zur Ausübung dieses Berufes ist nur befugt, wer in der Liste der Patentanwälte eingetragen ist.
Patentanwaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,
BG
Paragraph eins
07.07.1967
31.12.1993
26/03 Patentrecht
22.09.2023
10002093
NOR12027622
N2196714637T