(1)Absatz eins,Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen ist.Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich Paragraph eins a, Absatz eins, nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, eingetragen ist.