Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

09.01.2008

Index

26/03 Patentrecht

Text

ABSCHNITT römisch eins

Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich Paragraph eins a, Absatz eins, nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, eingetragen ist.
  2. Absatz 2,Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt römisch vier).
  3. Absatz 3,Die Liste der Patentanwälte, die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, sind von der Patentanwaltskammer zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022627

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P1/NOR40022627

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