Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Personalvertretungsgesetz § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

06.08.1971

Außerkrafttretensdatum

16.07.1987

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Akteneinsicht

Paragraph 10 a, (1) Der Leiter der Dienststelle hat den Personalvertretern die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im Paragraph 9, übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten erfolgen.

Schlagworte

Dienststellenleiter

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12096245

Alte Dokumentnummer

N61971104690

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P10a/NOR12096245

Navigation im Suchergebnis