(2)Absatz 2,Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten erfolgen. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten ist nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten zulässig.