Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Akteneinsicht

Paragraph 10 a, (1) Der Leiter der Dienststelle hat den Personalvertretern die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im Paragraph 9, übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch den Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
  2. Absatz 3,Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten zulässig.

Schlagworte

Dienststellenleiter

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12106105

Alte Dokumentnummer

N6199212279A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P10a/NOR12106105

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