Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

06.08.1971

Außerkrafttretensdatum

16.07.1987

Text

Akteneinsicht

Paragraph 10 a, (1) Der Leiter der Dienststelle hat den Personalvertretern die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im Paragraph 9, übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten erfolgen.