Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Akteneinsicht

Paragraph 10 a,
  1. Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im Paragraph 9, übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Personalvertreterin oder den Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen einer Bediensteten oder eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
  3. Absatz 3,Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten zulässig.

Schlagworte

Dienststellenleiter, Dienststellenleiterin

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40109089

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P10a/NOR40109089

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