Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Gilt nur für den IV. und V. Jahrgang. Tritt mit Ablauf des 31.8.2007
für den IV. Jahrgang außer Kraft und mit 31.8.2008 für den
V. Jahrgang (vgl. § 35 Abs. 3d und Abs. 3e Z 2).

Text

Paragraph 17, Lehrpläne

  1. Absatz eins,In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. Litera a
      Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Bewegung und Sport;
    2. Litera b
      die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.
  2. Absatz 2,Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40067451

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/175/P17/NOR40067451

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