Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

23.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 17)

Text

Paragraph 17, Lehrpläne

  1. Absatz eins,In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. Litera a
      Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport;
    2. Litera b
      die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.
  2. Absatz 2,Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.
  3. Absatz 3,Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schülerinnen und Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchUG das Auslangen gefunden wird.

Im RIS seit

29.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40212011

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/175/P17/NOR40212011

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